ser beiden Gläubigerinnen übersteige und somit ihr zugute komme. Es sei daher von zu erwartenden Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 2'235.-- und einer mutmasslichen Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- auszugehen, was eine Prozesskaution von insgesamt Fr. 5'425.-- ergebe. Dazu kämen noch Kanzleikosten. Dies führe zur teilweisen Gutheissung des Rekurses und zur Bemessung der Kaution auf Fr. 6'000.-- (KG II act. 2 S. 4, Erw. 4, ebenfalls m.Hinw. auf ZR 72 Nr. 66).