eine genauere Bezifferung sei nicht möglich, denn die besonderen Umstände seien nach Ermessen im Sinne einer Erhöhung des Streitwertes zu berücksichtigen. Es rechtfertige sich, vom gleichen Streitwert wie im zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank Z. hängigen Parallelverfahren auszugehen, auch wenn die Forderung der Beschwerdegegnerin jener der Bank Z. im Range vorgehe, rechne die Beschwerdeführerin doch damit, dass der Verwertungserlös die Forderungen die- - 7 -