c) Dazu hielt die Vorinstanz im hier wesentlichen Kern ihrer Erwägungen fest, entgegen der dem erstinstanzlichen Kautionsentscheid (stillschweigend) zugrunde gelegten Auffassung erscheine es vorliegend nicht gerechtfertigt, von einem Streitwert um Fr. 100'000.-- auszugehen. Auch die vom Einzelrichter genannten Umstände rechtfertigten es nicht, einen Streitwert von mehr als rund Fr. 20'000.-- anzunehmen. Dabei handle es sich um eine blosse Schätzung; eine genauere Bezifferung sei nicht möglich, denn die besonderen Umstände seien nach Ermessen im Sinne einer Erhöhung des Streitwertes zu berücksichtigen.