68 S. 4 f., Erw. 3.1-3.2). Die Frage des Streitwerts der Klage liess das Bundesgericht ausdrücklich offen (ER act. 68 S. 3, Erw. 1). b) Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen führte die Erstinstanz in ihrem Beschluss vom 13. Februar 2003 aus, dass sich beim Kollokationsprozess im Konkurs der Streitwert grundsätzlich nach der vermutlichen Konkursdividende bemesse, für die Bemessung der Prozesskaution jedoch besondere Umstände, - 6 -