er seine Verluste werde einbringen können, wenn der Konkursit später wieder zu Geld komme. Dieser Gesichtspunkt müsse aber nicht weiter verfolgt werden, da im vorliegenden Fall aufgrund der bei den Akten liegenden Gutachten über den Wert der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft ____strasse 00 (in Zürich) und dem Kaufvertrag über eine vergleichbare Liegenschaft (____strasse 01) zwar überwiegend unwahrscheinlich, aber dennoch keineswegs von vornherein auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin mindestens teilweise am Steigerungserlös werde partizipieren können (ER act. 68 S. 4 f., Erw.