In seinem Urteil vom 23. Dezember 2002 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es willkürlich sei, ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Kollokationsklage zu verneinen. Zur Begründung führte es zunächst aus, dass beim Konkurs natürlicher Personen selbst dann, wenn mit Sicherheit feststehe, dass der klagende Gläubiger nicht direkt vom Erlös des verwerteten Grundpfandes oder einer Konkursdividende profitieren könne, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Kollokationsklage bestehe, da sich diesfalls bei Gutheissung der Klage die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass