b) Sodann ist zu wiederholen (vgl. KG I act. 37, S. 6, Erw. III/1), dass es sich beim angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss um einen Rekursentscheid handelt, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist (vgl. § 271 Ziff. 4 ZPO). Als solcher fällt er unter die in § 281 ZPO - 5 -