1.a) Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin noch immer im Handelsregister eingetragen (vgl. KG II act. 18) und ihre Liquidation noch nicht beendet ist, weshalb ihr unverändert Rechtspersönlichkeit als juristische Person zukommt. Damit steht einer Behandlung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin (wie schon im früheren Kassationsverfahren; vgl. dazu KG I act. 37 S. 5, Erw. II) nichts entgegen.