c) Am 24. Juni 2004 fällte die Vorinstanz einen neuen Rekursentscheid, mit dem sie die einzelrichterliche (Nach-)Kautionsverfügung in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufhob und der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung einer (weiteren) Prozesskaution von Fr. 6'000.-- ansetzte (OG II act. 4 = KG Proz.-Nr. AA040122 [nachfolgend: "KG II"] act. 2). - 4 -