zugleich setzte sie der Beschwerdeführerin die Kautionsfrist neu an (OG I act. 10). Diesen (ersten) Rekursentscheid hob das Kassationsgericht in Gutheissung der von der Beschwerdeführerin erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA030066 [nachfolgend: "KG I"] act. 1 und 9) mit Beschluss vom 13. April 2004 auf, und es wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (KG I act. 37 = OG Proz.-Nr. NK040005 [im Folgenden: "OG II"] act. 1). Dies in der Erwägung, dass die Vorinstanz bezüglich des dem Kautionsentscheid zugrunde gelegten Streitwerts die Begründungspflicht verletzt habe.