b) In der Folge auferlegte der erstinstanzliche Einzelrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2003 eine (weitere) Prozesskaution in der Höhe von einstweilen Fr. 14'660.-- (ER act. 72), wogegen diese rekurrierte (OG Proz.-Nr. NK030015 [nachfolgend: "OG I"] act. 1). Mit Beschluss vom 14. April 2003 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs in Bestätigung der einzelrichterlichen (Nach- )Kautionsverfügung ab; zugleich setzte sie der Beschwerdeführerin die Kautionsfrist neu an (OG I act. 10).