Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) mit Beschluss vom 11. Juli 2002 zunächst abgewiesen wurde (ER act. 64). Nachdem der obergerichtliche Beschwerdeentscheid in Gutheissung der von der Beschwerdeführerin dagegen geführten staatsrechtlichen Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts (II. Zivilabteilung) vom 23. Dezember 2002 aufgehoben worden war (vgl. ER act. 68), beschloss die III. Zivilkammer des Obergerichts am 22. Januar 2003 in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde, den einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Verfahren zur Fortsetzung und zur Fällung eines neuen Entscheids an den bezirksgerichtlichen Einzelrichter zurückzuweisen (ER act. 69).