Mit Verfügung vom 12. März 2002 trat der Einzelrichter in der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzinteresse an der Kollokationsklage nicht habe nachweisen können, auf die Klage nicht ein, wobei er der Regelung der Nebenfolgen – entsprechend der vom Konkursamt geschätzten mutmasslichen Konkursdividende von 0% – einen Streitwert von Fr. 0.-- zugrunde legte (ER act. 59, insbes. S. 12, Erw. IV). Gegen den einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die vom - 3 -