42), welche rechtzeitig geleistet wurde (vgl. ER act. 48). Alsdann setzte er der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 (ER act. 50) unter Hinweis darauf, dass gemäss den Angaben des Konkursamtes (vgl. ER act. 49) die voraussichtliche Konkursdividende (ausser für die pfandgesicherten Forderungen der Beschwerdegegnerin) 0% betrage und damit der Beschwerdeführerin selbst bei Gutheissung ihrer Kollokationsklage keine Konkursdividende zukommen werde, ein zweites Mal (vgl. ER act. 6 und 10) Frist an, um ihr rechtliches Interesse an der materiellen Beurteilung der Kollokationsklage darzulegen, was diese mit Eingabe vom 16. Januar 2002 tat (ER act. 53).