{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040122_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/00A50D8A3C465B49C1256F7F00585BAF_AA040122.pdf", "Checksum": "315e767484204b95a9c24dd0d02f57c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "f61e389e79e906d73f701f175c255aea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122\nRegeste:\nKautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens\n\n Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihrem Antrag (auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einreichen liess (KG II act. 15) und ihr im Kassationsverfahren damit entschädigungspflichtige Kosten und Umtriebe erwachsen sind, ist die Beschwerdeführerin überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO), deren Höhe im Rahmen der Ansätze der\nAnwGebV nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 13 zu § 68 ZPO und N 2 zu § 69 ZPO). Dabei erscheint es gerechtfertigt, hinsichtlich des Streitwerts im Kassationsverfahren gestützt auf die in ZR 72\nNr. 66 publizierte Praxis vom mutmasslichen Prozessgewinn (welcher gemäss\n- 17 -\n\nkonkursamtlicher Schätzung Fr. 0.-- beträgt; ER act. 4 S. 17 = ER act. 57 [letzte\nSeite] und ER act. 49; s.a. ER act. 72 S. 2; Hierholzer, a.a.O., N 49 a.E. zu Art.\n250 SchKG) auszugehen, daneben aber (im Sinne einer ermessensweisen Erhöhung des Streitwerts) auch die von der Vorinstanz genannten Umstände (KG II\nact. 2 S. 4, Erw. 4) sowie die – eigentlicher Gegenstand des Kassationsverfahrens bildende – strittige Kautionshöhe mit zu berücksichtigen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten\nwerden kann.\nDamit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.\n\n2. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses\nBeschlusses angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Prozesskosten\neinschliesslich Prozessentschädigung an die Gegenpartei bei der Kasse des\nBezirksgerichts Zürich eine Prozesskaution von Fr. 6'000.-- zu leisten. Im\nEinzelnen gelten die Androhungen und Hinweise in der Verfügung des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren vom 13. Februar 2003.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 437.-- Schreibgebühren,\nFr. 228.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n- 18 -\n\n5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des\nBezirkes Zürich (ad FB030010), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}