{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040122_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/00A50D8A3C465B49C1256F7F00585BAF_AA040122.pdf", "Checksum": "315e767484204b95a9c24dd0d02f57c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "f61e389e79e906d73f701f175c255aea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122\nRegeste:\nKautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens\n\n 4.2.a) Sollte sich die Beschwerde darüber hinaus auch gegen die konkrete\nHöhe der nachgeforderten Kaution (bzw. die ihr zugrunde liegende konkrete Bezifferung des Streitwerts) richten, wäre die Beschwerdeführerin auf die besondere\nNatur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des\nVerfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an\neinem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der\nNichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift\nselbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um\ndiesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen, ihn tragenden Erwägungen\nauseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren\nblosse Wiederholung genügt dabei nicht; dementsprechend geht es auch nicht\nan, frühere Ausführungen zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Vielmehr sind in der Beschwerdeschrift insbesondere die\nangefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und\ndiejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im\nEinzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den\nvorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar\neines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/\nMessmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).\n- 15 -\n\nb) Soweit mit ihr auch die konkrete Höhe der Kaution beanstandet werden\nwill, vermag die vorliegende Beschwerde den eben skizzierten formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen. Insbesondere unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich inhaltlich auch nur ansatzweise mit jenen\nErwägungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz ihre Auffassung,\nder (Verfahrens-)Streitwert betrage Fr. 20'000.--, begründet hat (KG II act. 2 S. 4,\nErw. 4). Statt dessen beschränkt sie sich darauf, bloss das Abweichen von der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. die Anwendung der in ZR 72 Nr. 66\nbegründeten Praxis als unzulässig zu rügen, ohne zugleich näher darzulegen, inwiefern (daneben auch) die konkrete Bezifferung des Streitwerts (resp. dessen\nermessensweise Erhöhung) durch die Vorinstanz an einem Mangel im Sinne von\n§ 281 ZPO leide, d.h. auf einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung beruhe (vgl. vorne, Erw. II/3/b). Dazu verliert sie kein Wort.\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss auf ihre schon im ersten kassationsgerichtlichen Verfahren vorgetragene\nBegründung verweist (KG II act. 1 S. 6, Ziff. 7), lässt sich mit der blossen Verweisung auf frühere Vorbringen den formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde doch von vornherein nicht genügen. Zudem erscheint unsicher,\nob die Beschwerdeführerin überhaupt an ihrer früheren Begründung festhalten\nwolle, nachdem sie diese (entgegen ihrer Ankündigung) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgereicht hat. Hinsichtlich der konkreten Kautionshöhe erschöpft sich die Beschwerde (vgl. insbes. KG II act. 1 S. 6, Ziff. 6) somit in\nrein appellatorischer und als solcher unzulässiger Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Diesbezüglich kann daher nicht auf sie eingetreten werden.\n\nc) Mangels entsprechender Rüge (und einer Art. 63 Abs. 2 OG analogen\nVorschrift in den §§ 281 ff. ZPO) braucht im vorliegenden Kassationsverfahren\nauch nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Vorinstanz bei der\nFestsetzung der Nachkaution versehentlich übersehen habe, dass die Beschwerdeführerin bereits früher einen (ersten) Vorschuss von Fr. 1'815.-- bezahlt hat\n(vgl. ER act. 42 und 48), was zu Folge hätte, dass im Rahmen der Nachkautionierung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht der gesamte (bei einem Streitwert von\n- 16 -\n\nFr. 20'000.-- errechnete) Kautionsbetrag von Fr. 6'000.-- (vgl. KG II act. 2 S. 4,\nErw. 4), sondern lediglich die noch nicht geleistete Differenz von Fr. 4'185.-- eingefordert werden dürfte.\n\n5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht\nrechtsgenügend dartut, dass der vorinstanzliche Beschluss vom 24. Juni 2004\n(KG II act. 2) mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet ist.\nDementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter dem Aspekt von\n§ 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin ist die von der Vorinstanz angesetzte, durch den Suspensiveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte\nFrist zur Leistung der (rekursweise reduzierten) Prozesskaution neu zu eröffnen\n(vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder\nzum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22;\nSpühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO).\n\nIII.\n\n"}