{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040122_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/00A50D8A3C465B49C1256F7F00585BAF_AA040122.pdf", "Checksum": "315e767484204b95a9c24dd0d02f57c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "f61e389e79e906d73f701f175c255aea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122\nRegeste:\nKautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens\n\n Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nebenfolgen und damit auch\nder Kaution erweisen sich die Kriterien der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit indessen als weit weniger gewichtig. Sie treten gegenüber den in ZR 72 Nr.\n66 genannten Gesichtspunkten sogar weitgehend in den Hintergrund. Ausserdem\nbesteht nicht nur bei einer \"elastischen\" Anwendung der Grundregel bei Kollokationsklagen eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Prozessrisikos resp.\neine nur beschränkte Voraussehbarkeit der Nebenfolgen, sondern auch bei anderen (insbesondere nicht vermögensrechtliche Interessen betreffenden) Klagen,\nbei denen das Gesetz dem Richter mit Bezug auf die Streitwertberechnung bzw.\ndie Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen einen weiten Ermessensspielraum einräumt (vgl. insbes. § 22 Abs. 2 ZPO, § 4 Abs. 1 GGebV und § 3 Abs.\n1 AnwGebV). Mithin stellt die mit der \"elastischen\" Anwendung der Grundregel\nzwangsweise verbundene Einbusse an Voraussehbarkeit keinesweg einen singulären Fall dar; vielmehr nimmt das Gesetz eine solche auch in anderen Konstellationen in Kauf. Jedenfalls spricht allein der Umstand, dass der (willkürfreien)\nermessensweisen Erhöhung des Streitwerts im Sinne der kantonalen Rechtsprechung \"keine messbaren Kriterien zugrunde liegen\" (vgl. KG II act. 1 S. 6, Ziff. 5),\nnoch keineswegs gegen deren Zulässigkeit, liegt es doch im Wesen eines Ermes-\n- 13 -\n\nsensentscheids, dass sich dessen Inhalt schwerer voraussehen lässt. Kommt hinzu, dass sich insbesondere dann, wenn (wie im vorliegenden Konkursverfahren)\nmehrere Kollokationsprozesse hängig sind, auch die mutmassliche Konkursdividende nicht zweifelsfrei berechnen lässt, womit unter Umständen selbst bei strikter Anwendung der Regel eine gewisse Rechtsunsicherheit und Unvorhersehbarkeit hinsichtlich der Nebenfolgen entstehen kann.\n\nc) Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Auslegung der einschlägigen (kantonalen) Vorschriften über die Bestimmung des Streitwerts der vorliegenden Kollokationsklage bzw. das ihr zugrunde liegende Präjudiz (ZR 72 Nr. 66)\nnicht zu beanstanden. Insbesondere verletzt es diese Bestimmungen nicht, wenn\naus den im genannten Präjudiz aufgeführten Gründen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, im Sinne einer elastischen\nRegel angenommen wird, der Streitwert einer Kollokationsklage (und damit auch\ndie Höhe der in deren Rahmen eingeforderten Kaution; vgl. § 79 Abs. 1 ZPO)\nrichte sich (im kantonalen Verfahren) grundsätzlich nach dem mutmasslichen\nProzessgewinn, wobei im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nebenfolgen\nund der Auferlegung von Kautionen besondere Umstände, die eine strikte Anwendung dieser Regel als unbillig erscheinen lassen, streitwerterhöhend berücksichtigt werden dürften. Dies umso mehr, als eine Kollokationsklage zwar eine\nvermögensrechtliche Streitigkeit betrifft, aber nicht auf Geldzahlung geht, womit\nderen Streitwert nach Massgabe von § 22 ZPO zu schätzen (vgl. das Marginale\nvon § 22 ZPO) und mangels übereinstimmender Angaben der Parteien vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen ist. Dabei steht – im Sinne der Grundregel – zwar der mutmassliche Prozessgewinn im Vordergrund. Doch kann es\nnicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, einen (recht aufwändigen) Prozess\nder vorliegenden Art, bei dem das klägerische Streitinteresse offensichtlich nicht\nnur in der (mutmasslich Fr. 0.-- betragenden) Konkursdividende liegt, sondern mit\nder Klage noch weitere, ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegende\nInteressen verfolgt werden, zum Minimaltarif gemäss § 3 GGebV und § 2 AnwGebV führen zu können, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts nach Ermessen als gerechtfertigt erscheint. Von einer \"Aushebelung der anwendbaren, klaren\n- 14 -\n\nzivilprozessualen Normen\" (so KG II act. 1 S. 6, Ziff. 5 a.E.) kann daher keine Rede sein.\n\nd) Aus diesen Gründen verstösst allein der (von der Beschwerdeführerin gerügte) Umstand, dass die Vorinstanz den Streitwert in casu in Abweichung von\nder (für das kantonale Verfahren nur beschränkt einschlägigen) bundesgerichtlichen Praxis bestimmt hat, nicht gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.\n\n"}