{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040122_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/00A50D8A3C465B49C1256F7F00585BAF_AA040122.pdf", "Checksum": "315e767484204b95a9c24dd0d02f57c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "f61e389e79e906d73f701f175c255aea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122\nRegeste:\nKautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens\n\n bb) Sodann sind die im Rahmen bundesrechtlicher Rechtsmittel ergangenen\nhöchstrichterlichen Präjudizien auch deshalb nicht einschlägig, weil sie sich nicht\nauf die Verfahren vor den kantonalen Instanzen, sondern (allein) auf das (Rechts-\nmittel-)Verfahren vor Bundesgericht beziehen. So stand in keinem der zitierten\nEntscheide die Bezifferung des (für die Kautionierung und die Festsetzung der\nNebenfolgen massgeblichen) Verfahrensstreitwerts durch die kantonalen Instanzen zur Prüfung; dementsprechend äussern sich die genannten Bundesgerichtsentscheide auch gar nicht zur (hier interessierenden) Bestimmung des Verfahrensstreitwerts im kantonalen Verfahren. Vielmehr betrafen sie allesamt die (davon zu unterscheidende) Frage des (mit dem Verfahrensstreitwert vor den kantonalen Instanzen nicht zwingend identischen) Rechtsmittelstreitwerts vor Bundesgericht, d.h. sie beantworteten jeweilen nur die (eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung betreffende) Frage, ob der für die eidgenössische Berufung erforderliche Streitwert (vgl. Art. 46 OG) gegeben sei. In diesem Kontext (Bezifferung\ndes Streitwerts als Rechtsmittelvoraussetzung) spricht aber auch die kantonale\nPraxis (zu §§ 18 ff. ZPO) einer strikten Anwendung der vom Bundesgericht entwickelten Bemessungsgrundsätze (Massgeblichkeit der mutmasslichen Konkursdividende bzw. des mutmasslichen Prozessgewinns) das Wort. Dies mit dem\n(stichhaltigen) Argument der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit, müsse im\nkonkreten Fall für eine Partei doch Gewissheit darüber bestehen, ob sie ein be-\n- 11 -\n\nstimmtes, streitwertgebundenes Rechtsmittel erheben könne oder nicht (vgl. ZR\n72 Nr. 66 a.E.; 79 Nr. 22). Insofern besteht gar keine Diskrepanz zwischen der\nbundesgerichtlichen Praxis und der beanstandeten kantonalen Rechtsprechung.\n\ncc) Auch wird der Streitwert der Kollokationsklage nicht vom Bundesrecht\n(insbesondere vom SchKG) bestimmt, nachdem dort – im Unterschied zu anderen\nProzessen, für die das Bundesrecht eigene Vorschriften zur Festsetzung des\nStreitwerts statuiert (vgl. z.B. Art. 343 Abs. 2 OR oder Art. 1 und 2 der Verordnung\nüber die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs vom 3. März 2003 [SR 944.8]) – eine diesbezügliche gesetzliche Anordnung fehlt. Dementsprechend ist es dem kantonalen Recht (wie\nhinsichtlich aller anderen prozessualen Fragen, für welche das Bundesrecht keine\nVorschriften aufstellt) auch nicht verwehrt, im Hinblick auf das kantonale Verfahren eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zu Art. 36/46 OG) abweichende Regelung zu statuieren (Furrer, a.a.O., S. 156; Hierholzer, a.a.O., N 54 zu\nArt. 250 SchKG; s.a. BGE 63 III 29 [Regeste] und 32, wonach der Streitwert \"wenigstens für das bundesgerichtliche Verfahren\" nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen bestimmt werde). Dabei kann sich eine abweichende\n(kantonale) Regelung insbesondere für jene Fälle aufdrängen, in denen das (alleinige) Abstellen auf den mutmasslichen Prozessgewinn zu unbilligen oder gar\nstossenden Ergebnissen führt, etwa weil dadurch das primäre, über den unmittelbaren Prozessgewinn hinausgehende wirtschaftliche Interesse der einen oder anderen Partei vollends vernachlässigt oder dem Prozessumfang bzw. Aufwand des\nGerichts und der Parteien nur völlig unzureichend Rechnung getragen wird. Im\nÜbrigen räumt selbst das Bundesgericht (im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zu Art. 36/46 OG) ein, dass es Konstellationen gibt, in denen vom\nGrundsatz der Massgeblichkeit des mutmasslichen Prozessgewinns abgewichen\nund daneben auch das ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegende\nStreitinteresse mitberücksichtigt werden kann (BGE 82 III 96).\n\ndd) Schliesslich zwingt auch das von der Beschwerdeführerin ins Zentrum\nihrer Argumentation gerückte Kriterium der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit des Prozessrisikos (vgl. KG II act. 1 S. 6) keineswegs zur umfassenden\n- 12 -\n\nÜbernahme der vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze der Streitwertbemessung bei Kollokationsklagen ins kantonale Verfahren(srecht). So mag das Argument der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit zwar für die Frage der Weiterziehbarkeit eines konkreten Entscheids durchaus als zentral erscheinen, besteht in diesem Kontext bei Anwendung einer \"elastischen\" Grundregel doch die\nGefahr, dass eine Partei in unerwarteter und unvorhersehbarer Weise einer\nRechtsmittelmöglichkeit verlustig geht oder (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) ein Rechtsmittel ergreift, welches die Rechtsmittelinstanz in nicht voraussehbarer Weise mangels Erreichung des (\"flexiblen\") Streitwerts für unzulässig\nerachtet. Aus diesem Grund hält sich die kantonale Praxis im Ergebnis denn auch\nmit Recht strikte an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, indem sie die höchstrichterlichen Erwägungen insoweit auch für das kantonale Verfahren(srecht) bzw.\nfür die Auslegung von §§ 18 ff. ZPO für massgeblich erachtet, als es um die Bezifferung des Rechtsmittelstreitwerts geht (vgl. ZR 79 Nr. 22).\n\n"}