{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040122_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/00A50D8A3C465B49C1256F7F00585BAF_AA040122.pdf", "Checksum": "315e767484204b95a9c24dd0d02f57c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "f61e389e79e906d73f701f175c255aea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122\nRegeste:\nKautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens\n\nwenn sie dem Gericht bekannt seien oder von einer Partei geltend gemacht würden, nach Ermessen im Sinne einer Erhöhung des Streitwerts zu berücksichtigen\nseien. Dabei sei insbesondere darauf zu achten, ob sich das Abstellen auf den\nmutmasslichen Dividendenbetrag als unbillig erweise. Da vorliegend die vermutliche Konkursdividende 0% betrage, erscheine der darauf basierende Kautionsbetrag für den vorliegenden Prozess als unbillig tief. Überdies werde der Wert der\nLiegenschaft an der ____strasse 00 von der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und vom Konkursamt unterschiedlich hoch geschätzt, wobei die Beschwerdeführerin damit rechne, dass der Verwertungserlös die von ihr anerkannten und vorrangigen Grundpfandforderungen der Beschwerdegegnerin und der\nBank Z. übersteigen und ein allfälliger Überschuss ihr zugute kommen werde.\nFerner sei der Konkursit eine natürliche Person, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass die Beschwerdeführerin ihre Verluste später werde einbringen können,\nweshalb die anbegehrte Streichung oder Reduktion der von der Beschwerdegegnerin angemeldeten Forderungen allenfalls zu einem geldwerten Vorteil für die\nBeschwerdeführerin führen könne. Aus all diesen Gründen sei die bereits geleistete Kaution von Fr. 1'815.-- (gestützt auf § 79 ZPO) in Anwendung von § 3\nGGebV und § 2 AnwGebV einstweilen um Fr. 14'660.-- (Fr. 5'400.-- Gerichtskosten und Fr. 9'260.-- Prozessentschädigung) zu erhöhen (ER act. 72 S. 2 f.\nm.Hinw. auf ZR 72 Nr. 66).\n\nc) Dazu hielt die Vorinstanz im hier wesentlichen Kern ihrer Erwägungen\nfest, entgegen der dem erstinstanzlichen Kautionsentscheid (stillschweigend) zugrunde gelegten Auffassung erscheine es vorliegend nicht gerechtfertigt, von einem Streitwert um Fr. 100'000.-- auszugehen. Auch die vom Einzelrichter genannten Umstände rechtfertigten es nicht, einen Streitwert von mehr als rund\nFr. 20'000.-- anzunehmen. Dabei handle es sich um eine blosse Schätzung; eine\ngenauere Bezifferung sei nicht möglich, denn die besonderen Umstände seien\nnach Ermessen im Sinne einer Erhöhung des Streitwertes zu berücksichtigen. Es\nrechtfertige sich, vom gleichen Streitwert wie im zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank Z. hängigen Parallelverfahren auszugehen, auch wenn die Forderung der Beschwerdegegnerin jener der Bank Z. im Range vorgehe, rechne die\nBeschwerdeführerin doch damit, dass der Verwertungserlös die Forderungen die-\n- 7 -\n\nser beiden Gläubigerinnen übersteige und somit ihr zugute komme. Es sei daher\nvon zu erwartenden Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 2'235.-- und einer mutmasslichen Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- auszugehen, was\neine Prozesskaution von insgesamt Fr. 5'425.-- ergebe. Dazu kämen noch Kanzleikosten. Dies führe zur teilweisen Gutheissung des Rekurses und zur Bemessung der Kaution auf Fr. 6'000.-- (KG II act. 2 S. 4, Erw. 4, ebenfalls m.Hinw. auf\nZR 72 Nr. 66).\n\n3.a) Die vorliegende Beschwerde (KG II act. 1) richtet sich gegen die Auferlegung einer weiteren Kaution. Im Einzelnen wendet die Beschwerdeführerin dabei ein, dass eine Kaution im Sinne von § 79 ZPO nur im Umfang der vor der angerufenen Instanz zu erwartenden Kosten und Entschädigungen festgesetzt werden dürfe. Deren Höhe wiederum richte sich nach dem Streitwert und dem Umfang des Prozesses. Nachdem vorliegend niemand behaupte, der Umfang des\nProzesses habe eine (gemäss § 79 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässige) nachträgliche Erhöhung der Kaution notwendig gemacht, drehe sich in casu alles um\ndie Frage der Bemessung des Streitwerts, welchen die Beschwerdeführerin von\nAnfang an auf Fr. 0.-- beziffert habe.\n\nSeit Jahrzehnten gelte – so die Beschwerdeführerin weiter – vor Bundesgericht die Praxis, dass sich der Streitwert bei Kollokationsprozessen im Konkurs\nnicht nach der Höhe des kollozierten Forderungsbetrages, sondern nach der\nmutmasslichen Konkursdividende richte. Demgegenüber verwiesen die Vorinstanzen zur Begründung der Kautionshöhe auf den in ZR 72 Nr. 66 publizierten\nEntscheid des zürcherischen Obergerichts. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin\nöffnet dieser (von der bundesgerichtlichen Praxis abweichende) Entscheid allerdings einer willkürlichen und nicht voraussehbaren Festsetzung von Gerichtsgebühren und Prozessentschädigungen und damit auch von Kautionen Tür und Tor.\nAuch werde dem Kollokationskläger durch diese Rechtsprechung die Abschätzung des Prozessrisikos verunmöglicht, weil dem genannten Entscheid gar keine\nmessbaren Kriterien zugrunde lägen. Was dort als eine \"elastische Anwendung\nder Grundregel\" beschrieben werde, sei in Tat und Wahrheit nichts anderes als\ndie Aushebelung der anwendbaren, klaren zivilprozessualen Bestimmungen von\n- 8 -\n\n§ 18 ZPO i.V.m. § 79 und § 80 ZPO. Nach beschwerdeführerischer Ansicht verletzen die Erwägungen der Vorinstanz deshalb wesentliche Verfahrensgrundsätze\nund klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 3 ZPO (KG II act. 1 S.\n5 f., Ziff. 1-6).\n\nb) Die damit angerufenen Bestimmungen über die Kautionspflicht gehören\nzu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, weshalb ihre Verletzung den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO begründet (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6\nzu § 73 ZPO und N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67). Demzufolge prüft das Kassationsgericht – hinreichend\nkonkret erhobene Rügen vorausgesetzt (vgl. dazu § 288 ZPO und nachstehende\nErw. II/4.2/a) – mit freier Kognition (auch hinsichtlich der Festsetzung des der\nKaution zugrunde gelegten Streitwerts), ob eine Missachtung derselben vorliegt\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75).\n\n"}