{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040122_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/00A50D8A3C465B49C1256F7F00585BAF_AA040122.pdf", "Checksum": "315e767484204b95a9c24dd0d02f57c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "f61e389e79e906d73f701f175c255aea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040122\nRegeste:\nKautionsbemessung, Streitwert der (negativen) Kollokationsklage - Natur des Beschwerdeverfahrens\n\n 2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2004 zugestellten\n(OG II act. 5/1) (zweiten) Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig\n(vgl. § 287 ZPO und § 140 Abs. 1 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom\n23. August 2004 (KG II act. 1). Darin beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz (KG II act. 1 S. 2). Die in der Beschwerdeschrift\nin Aussicht gestellte ergänzende Beschwerdebegründung (KG II act. 1 S. 4 [Ziff.\n3] und 6 [Ziff. 7]) ging innert Frist nicht ein.\n\nNach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG II act. 4 und 8)\nwurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 25. August 2004 (KG II act. 5)\nantragsgemäss (vgl. KG II act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen; zugleich\nwurde der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 75 ZPO eine Kaution von\nFr. 1'600.-- auferlegt, welche innert (erstreckter) Frist geleistet wurde (vgl. KG II\nact. 9 und 11). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung\nverzichtet hat (KG II act. 14), stellt die Beschwerdegegnerin in ihrer fristgerecht\n(vgl. KG II act. 5 und 13/2) eingereichten Beschwerdeantwort vom 1. November\n2004 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG II act. 15, insbes. S. 2).\n\nII.\n\n1.a) Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin noch immer im Handelsregister eingetragen (vgl. KG II act. 18) und ihre Liquidation noch\nnicht beendet ist, weshalb ihr unverändert Rechtspersönlichkeit als juristische\nPerson zukommt. Damit steht einer Behandlung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin (wie schon im früheren\nKassationsverfahren; vgl. dazu KG I act. 37 S. 5, Erw. II) nichts entgegen.\n\nb) Sodann ist zu wiederholen (vgl. KG I act. 37, S. 6, Erw. III/1), dass es sich\nbeim angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss um einen Rekursentscheid handelt, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz\nergangen ist (vgl. § 271 Ziff. 4 ZPO). Als solcher fällt er unter die in § 281 ZPO\n- 5 -\n\nerwähnten \"Rekursentscheide\", womit seine Beschwerdefähigkeit ohne weiteres\nzu bejahen ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und\nim Bund, Zürich 1999, S. 62). Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob\neine der beiden in § 282 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO statuierten, für die selbständige\nAnfechtbarkeit prozessleitender Entscheide notwendigen zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt ist (insofern unzutreffend KG II act. 1 S. 3, Ziff. 4).\n\n2.a) In seinem Urteil vom 23. Dezember 2002 kam das Bundesgericht zum\nSchluss, dass es willkürlich sei, ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Kollokationsklage zu verneinen. Zur Begründung führte\nes zunächst aus, dass beim Konkurs natürlicher Personen selbst dann, wenn mit\nSicherheit feststehe, dass der klagende Gläubiger nicht direkt vom Erlös des verwerteten Grundpfandes oder einer Konkursdividende profitieren könne, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Kollokationsklage bestehe,\nda sich diesfalls bei Gutheissung der Klage die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass\ner seine Verluste werde einbringen können, wenn der Konkursit später wieder zu\nGeld komme. Dieser Gesichtspunkt müsse aber nicht weiter verfolgt werden, da\nim vorliegenden Fall aufgrund der bei den Akten liegenden Gutachten über den\nWert der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft ____strasse 00 (in Zürich)\nund dem Kaufvertrag über eine vergleichbare Liegenschaft (____strasse 01) zwar\nüberwiegend unwahrscheinlich, aber dennoch keineswegs von vornherein auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin mindestens teilweise am Steigerungserlös werde partizipieren können (ER act. 68 S. 4 f., Erw. 3.1-3.2). Die Frage\ndes Streitwerts der Klage liess das Bundesgericht ausdrücklich offen (ER act. 68\nS. 3, Erw. 1).\n\nb) Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen führte die Erstinstanz in ihrem\nBeschluss vom 13. Februar 2003 aus, dass sich beim Kollokationsprozess im\nKonkurs der Streitwert grundsätzlich nach der vermutlichen Konkursdividende\nbemesse, für die Bemessung der Prozesskaution jedoch besondere Umstände,\n- 6 -\n\n"}