2. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 750.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Konkursrichterin des Bezirkes E., das Konkursamt B. , das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, sowie das Betreibungsamt B., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: