4. Gesamthaft kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung und der Konkurs ist neu zu eröffnen. - 7 - III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 GebVO SchKG). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und über den Schuldner (= Beschwerdeführer) wird mit Wirkung ab 28. September 2004, 17.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.