3.2 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen lagen der Vorinstanz nicht oder nicht in der neu eingereichten Form (KG act. 3/7: Debitorenliste) vor. Zum grössten Teil betreffen sie auch neue Tatsachen, welche entweder noch nicht geltend gemacht worden waren und/oder sich zum Zeitpunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides noch gar nicht verwirklicht hatten (KG act. 3/2: Kontoliste der H. Vertrieb GmbH vom 24. August 2004; KG act. 3/4: Zahlung der C.-Ausstände am 10. August 2004; KG act. 3/5 und 3/6: Zahlungen an das Kantonale Steueramt und an das Gemeindesteueramt B. vom 25. August 2004).