Für die Forderungen der G. Bank werde am 27. August 2004 eine Abzahlungsvereinbarung über monatlich Fr. 400.-- abgeschlossen werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausstände der C. seien getilgt worden und reicht dazu eine Belastungsanzeige der F. Bank über sein Konto ein, wonach am 10. August 2004 dreimal eine Summe von je Fr. 408.60 an die C. überwiesen wurde (KG act. 3/4). Schliesslich führt der Beschwerdeführer noch an, der von ihm vor Vorinstanz erwähnte Unterhalt für die Familie betreffe nur seinen Anteil von Fr. 3'500.--, währenddem seine Partnerin eine Scheidungsrente von Fr. 2'000.-- erhalte;