Dazu legt er einen Beleg über eine Zahlung (KG act. 3/6) an das Gemeindesteueramt sowie einen Beleg über die Rückzahlung des monatlichen Betrages an die Kreditlimite der F. Bank (KG act. 3/3) ein. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, die Ausstände mit der SVA seien noch zu ermitteln und entsprächen nicht den aktuellen Zahlen, zudem stünden offene Guthaben (ca. Fr. 5'620.-- Kindergeld) zur Verrechnung. Für die Forderungen der G. Bank werde am 27. August 2004 eine Abzahlungsvereinbarung über monatlich Fr. 400.-- abgeschlossen werden.