2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er könne den Umstand, dass nicht genügend Einkünfte vorhanden seien, widerlegen und reicht dazu einen (gefilterten) Kontoauszug vom 24. August 2004 über sein Konto Nr. YYYYYY-ZZZZZZZZ bei der F. Bank ein, auf welchem die Gutschriften seit März 2004 bis zum 16. August 2004 aufgeführt sind (KG act. 3/1). Zudem seien genügend Aufträge vorhanden.