Belegt seien sodann nur Abzahlungsvereinbarungen mit der F. Bank und der Gemeinde B.; weitere Vereinbarungen habe er nicht eingereicht, obwohl er solche bis zum 23. Juni 2004 in Aussicht gestellt habe. Zudem sei nicht belegt, dass er wie vereinbart die ersten Teilzahlungen von Fr. 1'850.-- bzw. Fr. 1'500.-- geleistet habe (KG act. 2, S. 4).