Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten liessen den Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen, doch verhalte es sich anders, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation des Schuldners zu erkennen seien (KG act. 2, S. 3). Konkret führte die Vorinstanz aus, aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug gehe hervor, dass seit Dezember 1998 bis 7. Juni 2004 53 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 142'000.-- eingeleitet worden seien, wovon 13 durch Zahlung erledigt und vier einstweilen abgestellt worden seien. Insgesamt bestünden immer noch beträchtliche Ausstände, so z.B. Fr. 89'208.05