1. Nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer habe die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten mit Quittung vom 2. April 2004 belegt und auch die Kosten des Konkursamtes und des Rekursverfahrens mit Kostenvorschüssen sichergestellt, prüfte sie gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, ob er auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Sie erwog diesbezüglich, der Beschwerdeführer habe darzulegen, dass genügend liquide Mittel vorhanden seien, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden könnten.