2004 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KG act. 7). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen und können auch unterbleiben, da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. die nachstehenden Erwägungen). II.