3. Mit Eingabe vom 24. August 2004 erhob der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses beantragt, sowie die Ansetzung einer Frist von einem Jahr, um die Zahlungsfähigkeit nachzuweisen (KG act. 1, S. 2). Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 26. August - 3 -