In Gutheissung des Wiederherstellungsgesuches hob die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Zwischenbeschluss vom 24. Mai 2004 den Beschluss vom 19. April 2004 auf und setzte dem Schuldner eine erneute Frist zur Einreichung verschiedener, genauer bezeichneter Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit an (OG act. 16). Gleichzeitig wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem verschiedene Unterlagen eingegangen waren (OG act. 18 - 21), wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juli 2004 den Rekurs ab und eröffnete den Konkurs mit Wirkung ab 8. Juli 2004, 12.00 Uhr, neu (OG act. 22 = KG act. 2).