Auf das beim Kassationsgericht des Kantons Zürich gestellte und als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Barvorschusses trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2004 nicht ein, und das Gesuch wurde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen (OG act. 12). In Gutheissung des Wiederherstellungsgesuches hob die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Zwischenbeschluss vom 24. Mai 2004 den Beschluss vom 19. April 2004 auf und setzte dem Schuldner eine erneute Frist zur Einreichung verschiedener, genauer bezeichneter Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit an (OG act. 16).