2. Die Vorinstanz trat auf den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs vorerst mit Beschluss vom 19. April 2004 nicht ein, nachdem der Schuldner den Kostenvorschuss für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 500.-- nicht innert Frist geleistet hatte (OG act. 9). Auf das beim Kassationsgericht des Kantons Zürich gestellte und als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Barvorschusses trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2004 nicht ein, und das Gesuch wurde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen (OG act. 12).