{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040121_2004-09-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/43FC55DE11838F30C1256F3C0025A8FF_AA040121.pdf", "Checksum": "25d0557b920e93def4b8947e0fe201f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, Unzulässigkeit von Noven"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "a4c591faa1100a49bb5b8efcd025e8d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, Unzulässigkeit von Noven\n\n 3.2 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen lagen der Vorinstanz nicht oder nicht in der neu eingereichten Form (KG\nact. 3/7: Debitorenliste) vor. Zum grössten Teil betreffen sie auch neue Tatsachen, welche entweder noch nicht geltend gemacht worden waren und/oder sich\nzum Zeitpunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides noch gar nicht\nverwirklicht hatten (KG act. 3/2: Kontoliste der H. Vertrieb GmbH vom 24. August\n2004; KG act. 3/4: Zahlung der C.-Ausstände am 10. August 2004; KG act. 3/5\nund 3/6: Zahlungen an das Kantonale Steueramt und an das Gemeindesteueramt\nB. vom 25. August 2004). Sowohl die neuen Belege wie auch die neuen Tatsachen – dazu gehören auch die Behauptungen, zum Unterhalt der Familie trage\nauch die Partnerin mit Fr. 2'000.– monatlich bei (KG act. 1, S. 2), Ende Jahr werde zusätzlich ein Überschussanteil von ca. Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– ausbezahlt (KG act. 1, S. 1), sowie jene, dass die H. Vertrieb GmbH über eine solide Finanzbasis verfüge (KG act. 1, S. 1) – können wie oben dargelegt (Erw. 3.1) im\nBeschwerdeverfahren nicht mehr beachtet werden. Vor Vorinstanz nicht bereits\nvorgebrachte Tatsachen können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift sodann keine\nNichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes; aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen; Verletzung von klarem materiellem Recht) vor, welche sich nicht entweder auf neu vorgebrachte Tatsachen oder auf neu eingereichte Belege stützen.\n\n4. Gesamthaft kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit\nentfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung und der Konkurs\nist neu zu eröffnen.\n- 7 -\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss wird der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 GebVO SchKG).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und über den Schuldner (= Beschwerdeführer) wird mit Wirkung ab 28. September 2004, 17.00 Uhr, der\nKonkurs eröffnet.\n\n2. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 750.–\nund dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, die Konkursrichterin des Bezirkes E., das Konkursamt\nB. , das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, sowie das Betreibungsamt\nB., je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}