{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040121_2004-09-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/43FC55DE11838F30C1256F3C0025A8FF_AA040121.pdf", "Checksum": "25d0557b920e93def4b8947e0fe201f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, Unzulässigkeit von Noven"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "a4c591faa1100a49bb5b8efcd025e8d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, Unzulässigkeit von Noven\n\nLohnvereinbarung vom 5. März 2004 25% der bezahlten Debitoren über die abgeschlossenen Aufträge bzw. 20% der bezahlten Debitoren über die abgeschlossenen Wartungsverträge. Dazu habe er eine Debitorenliste für das Jahr 2004 eingereicht, wonach er Einnahmen von Fr. 109'744.-- erwarte, worin künftige Aufträge noch nicht enthalten seien. Ausbezahlt worden sei bisher erst ein Betrag von\nca. Fr. 10'000.-- und durch Rechnungen belegt seien Debitoren von Fr. 155'000.--\n, was ein Honorar von knapp Fr. 40'000.-- ergeben würde. Zudem reiche der Beschwerdeführer einen Abzahlungsplan ein, wonach er seinen Verpflichtungen\ndurch Teilzahlungen nachzukommen gedenke. Darin sei ein Betrag von\nFr. 3'500.-- monatlich für den Unterhalt der Familie eingesetzt, was bei fünf Personen unrealistisch erscheine. Für die Monate Juni bis Dezember 2004 entstünden ihm auf diese Art Aufwendungen von Fr. 83'155.--, wobei nicht ersichtlich\nsei, wie er sämtlichen Verpflichtungen mit den zu erwartenden Honorareinnahmen\nnachkommen könne. Belegt seien sodann nur Abzahlungsvereinbarungen mit der\nF. Bank und der Gemeinde B.; weitere Vereinbarungen habe er nicht eingereicht,\nobwohl er solche bis zum 23. Juni 2004 in Aussicht gestellt habe. Zudem sei nicht\nbelegt, dass er wie vereinbart die ersten Teilzahlungen von Fr. 1'850.-- bzw.\nFr. 1'500.-- geleistet habe (KG act. 2, S. 4).\n\n2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er könne\nden Umstand, dass nicht genügend Einkünfte vorhanden seien, widerlegen und\nreicht dazu einen (gefilterten) Kontoauszug vom 24. August 2004 über sein Konto\nNr. YYYYYY-ZZZZZZZZ bei der F. Bank ein, auf welchem die Gutschriften seit\nMärz 2004 bis zum 16. August 2004 aufgeführt sind (KG act. 3/1). Zudem seien\ngenügend Aufträge vorhanden. Zwar sei richtig, dass wie von der Vorinstanz erwähnt bisher erst für Fr. 155'000.-- Debitoren vorhanden seien, jedoch könne erst\nnach erbrachter Leistung Rechnung gestellt werden und die Auftragssumme entspreche einem wesentlich höheren Wert, wie auch aus der Beilage 7 (KG act. 3/7:\nDebitoren- und Lohnübersicht 2004) hervorgehe. Sodann verfüge die Firma H.\nVertrieb über eine solide Finanzbasis und sehr gute Auftragslage. Dazu reicht der\nBeschwerdeführer eine Kontoliste der H. Vertrieb GmbH bei der I. Bank ein (KG\nact. 3/2). Zudem macht der Beschwerdeführer neu geltend, er erhalte Ende Jahr\neinen Überschussanteil, welcher sich voraussichtlich auf Fr. 15'000.-- bis\n- 5 -\n\nFr. 20'000.-- belaufe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, zwar seien im\nBetreibungsregisterauszug 53 Eintragungen vorhanden, jedoch nur 12 davon aktiv, da die Gläubiger keine Rückmeldung an das Betreibungsamt machten, wenn\ndie Sache erledigt sei. Er führt sodann aus, die Vereinbarung mit der Steuerbehörde B. müsse nochmals überarbeitet werden, da sich die Steuerschuld verringert habe. Dazu legt er einen Beleg über eine Zahlung (KG act. 3/6) an das Gemeindesteueramt sowie einen Beleg über die Rückzahlung des monatlichen Betrages an die Kreditlimite der F. Bank (KG act. 3/3) ein. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, die Ausstände mit der SVA seien noch zu ermitteln und entsprächen nicht den aktuellen Zahlen, zudem stünden offene Guthaben (ca.\nFr. 5'620.-- Kindergeld) zur Verrechnung. Für die Forderungen der G. Bank werde\nam 27. August 2004 eine Abzahlungsvereinbarung über monatlich Fr. 400.-- abgeschlossen werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausstände der C. seien getilgt worden und reicht dazu eine Belastungsanzeige der F.\nBank über sein Konto ein, wonach am 10. August 2004 dreimal eine Summe von\nje Fr. 408.60 an die C. überwiesen wurde (KG act. 3/4). Schliesslich führt der Beschwerdeführer noch an, der von ihm vor Vorinstanz erwähnte Unterhalt für die\nFamilie betreffe nur seinen Anteil von Fr. 3'500.--, währenddem seine Partnerin\neine Scheidungsrente von Fr. 2'000.-- erhalte; mit Fr. 5'500.-- im Monat lasse sich\nder Unterhalt bewerkstelligen (KG act. 1, S. 1 - 2).\n\n3.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor\ndem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des\nbei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne\nvon § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden,\nBestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO\nin der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen\ngenügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen\nnach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage,\n- 6 -\n\nZürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock,\nRechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f.,\n72 f.).\n\n"}