{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040121_2004-09-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/43FC55DE11838F30C1256F3C0025A8FF_AA040121.pdf", "Checksum": "25d0557b920e93def4b8947e0fe201f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, Unzulässigkeit von Noven"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "a4c591faa1100a49bb5b8efcd025e8d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 28.09.2004 AA040121\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, Unzulässigkeit von Noven\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040121/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona\nGriesser sowie die Sekretärin Margrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 28. September 2004\n\nin Sachen\n\nG. A.,\ngeboren ..., von ..., B.,\nSchuldner, Rekurrent und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nC.,\n...strasse 21, D.,\nGläubigerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n\nbetreffend Konkurseröffnung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2004 (NN040042/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes E. vom 17. März 2004 wurde über den Schuldner für eine von der Gläubigerin\nin Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 930.60 (Betreibung Nr. XXXXXXXX des\nBetreibungsamtes B.; Zahlungsbefehl vom 18. August 2003; Konkursandrohung\nvom 8. Dezember 2003) der Konkurs eröffnet (ER act. 8).\n\n2. Die Vorinstanz trat auf den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs\nvorerst mit Beschluss vom 19. April 2004 nicht ein, nachdem der Schuldner den\nKostenvorschuss für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 500.-- nicht innert\nFrist geleistet hatte (OG act. 9). Auf das beim Kassationsgericht des Kantons Zürich gestellte und als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Barvorschusses trat das Kassationsgericht mit\nBeschluss vom 10. Mai 2004 nicht ein, und das Gesuch wurde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen (OG act. 12). In Gutheissung des Wiederherstellungsgesuches hob die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Zwischenbeschluss vom 24. Mai 2004 den Beschluss vom 19. April\n2004 auf und setzte dem Schuldner eine erneute Frist zur Einreichung verschiedener, genauer bezeichneter Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit an (OG act. 16).\nGleichzeitig wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem\nverschiedene Unterlagen eingegangen waren (OG act. 18 - 21), wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juli 2004 den\nRekurs ab und eröffnete den Konkurs mit Wirkung ab 8. Juli 2004, 12.00 Uhr, neu\n(OG act. 22 = KG act. 2).\n\n3. Mit Eingabe vom 24. August 2004 erhob der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit\nwelcher er sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses beantragt, sowie die Ansetzung einer Frist von einem Jahr, um die Zahlungsfähigkeit nachzuweisen (KG act. 1, S. 2). Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 26. August\n- 3 -\n\n2004 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und die\nvorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KG act. 7). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen und können auch unterbleiben, da sich die\nNichtigkeitsbeschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. die nachstehenden\nErwägungen).\n\nII.\n\n1. Nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer\nhabe die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten\nmit Quittung vom 2. April 2004 belegt und auch die Kosten des Konkursamtes und\ndes Rekursverfahrens mit Kostenvorschüssen sichergestellt, prüfte sie gemäss\nArt. 174 Abs. 2 SchKG, ob er auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht\nhabe. Sie erwog diesbezüglich, der Beschwerdeführer habe darzulegen, dass genügend liquide Mittel vorhanden seien, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden könnten. Er habe deshalb aufzuzeigen, dass er\nseinen laufenden Verpflichtungen nachkommen und in absehbarer Zeit auch die\nbestehenden Schulden tilgen könne. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten liessen den Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen, doch verhalte es sich anders, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation des Schuldners zu erkennen seien (KG act. 2,\nS. 3). Konkret führte die Vorinstanz aus, aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug gehe hervor, dass seit Dezember 1998 bis 7. Juni 2004 53 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 142'000.-- eingeleitet worden seien, wovon 13\ndurch Zahlung erledigt und vier einstweilen abgestellt worden seien. Insgesamt\nbestünden immer noch beträchtliche Ausstände, so z.B. Fr. 89'208.05 Steuern bei\nder Gemeinde B. und ca. Fr. 18'000.-- bei der AHV/SVA. Die F. Bank habe dem\nBeschwerdeführer eine Kreditlimite von Fr. 70'000.-- gewährt, welche er in monatlichen Raten von Fr. 1'500.-- zu reduzieren habe, erstmals per 31. Mai 2004; sodann bestünden weitere bedeutende Ausstände gegenüber dem Kanton Zürich,\nder G. Bank und der C.. Im weiteren führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei zu 40% an einer Software-Firma beteiligt und erhalte gemäss einer\n- 4 -\n\n"}