4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (zzgl. 7.6% MWSt.) zu entrichten. Ist diese Entschädigung vom Beschwerdeführer nicht erhältlich, wird sie aus der Gerichtskasse entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Bülach (Einzelrichter im summarischen Verfahren) und die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.