Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer auzuerlegen, zufolge der ihm bereits vor Erstinstanz gewährten unentgeltlichen Prozessführung (ER act. 15 S. 24) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist sodann zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; für den Fall der Nichterhältlichkeit ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht beschliesst: