Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und bringt lediglich im Sinne einer appellatorischen Kritik vor, das Obergericht habe zu Unrecht keine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen. Nach dem vorstehend Gesagten ist auf die Rüge folglich nicht einzutreten. 4. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III.