richt verwies dazu in Anwendung von § 161 GVG auf die Erwägungen der Erstinstanz und machte verschiedene ergänzende Ausführungen. Abschliessend hielt das Obergericht fest, es erübrige sich, die gesamte Notbedarfsrechnung - angepasst an die neuen Verhältnissse - neu vorzunehmen, weil weder auf der Ein- kommens- noch auf der Bedarfsseite ein Abänderungsgrund gegeben sei (KG act. 2 S. 14/15). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und bringt lediglich im Sinne einer appellatorischen Kritik vor, das Obergericht habe zu Unrecht keine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen.