3.2 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Falschanwendung einer zivilrechtlichen Norm des Bundesrechts (Art. 179 ZGB) vor, womit sich vorab die Frage stellt, ob diese Rüge nicht auf dem Wege der eidgenössischen Berufung geltend zu machen gewesen wäre. Dies ist zu verneinen, denn gemäss ständiger - wenn auch verschiedentlich kritisierter - Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die Anordnung/Verweigerung von Eheschutzmassnahmen keine Endentscheide i.S.v. Art. 48 OG dar (BGE 127 III 274; Kass.-Nr. 2003/090, Entscheid vom 22.7.2003 i.S. G., Erw.