aufgrund aller Vorgaben (mit Bestimmung des Einkommens der Parteien, der Notbedarfe, etc.). Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz eine Veränderung der Verhältnisse angenommen, indem sie das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bejaht habe, doch habe sie es in der Folge unterlassen, eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Dieses Vorgehen verletze eindeutig Art. 179 ZGB, womit der Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO gesetzt worden sei (KG act. 1 S. 17/18).