RB 1993 Nr. 26; Kass.-Nr. 2002/390Z, Entscheid vom 29.4.2003 i.S. G., Erw. II.3.2). Diese Rüge ist folglich abzuweisen. 3.1 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, gemäss Art. 179 ZGB habe der Richter auf Begehren eines Ehegatten die (Eheschutz-) Massnahmen den veränderten Verhältnissen anzupassen; seien veränderte Verhältnisse eingetreten, habe der Eheschutzrichter alles neu zu betrachten/berechnen, und zwar - 9 -