13 S. 4 f. und 19 f.). Der Beschwerdeführer musste folglich damit rechnen, dass das Obergericht in diesem Zusammenhang möglicherweise andere Schlüsse ziehen würde als die Erstinstanz. In dieser Situation war es nicht Sache des Obergerichtes, den Beschwerdeführer aufzufordern, Einwände gegen die beschwerdegegnerische Argumentation vorzubringen: Auch im Hinblick auf § 55 ZPO ist es nicht Aufgabe des Richters, einer Partei zu raten, was sie zweckmässigerweise behaupten bzw. bestreiten soll, um den Prozess zu gewinnen, denn er verlöre ansonsten seine Unparteilichkeit und müsste nach § 96 Ziff. 2 GVG in den Ausstand treten (vgl. ZR 90 Nr. 37; RB 1993 Nr. 26;