Die Beschwerdegegnerin stellte die zu Gunsten des Beschwerdeführers lautende Annahme der Erstinstanz, wonach keine Veränderung der Verhältnisse stattgefunden habe, weil die Drucksituation für die Beschwerdegegnerin schon bei Abschluss der Vereinbarung bestanden habe, im Rahmen ihres Anschlussrekurses ausdrücklich in Frage. Dabei brachte sie vor, sie sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht arbeitsunfähig gewesen und habe vielmehr darauf hoffen dürfen, die Situation werde sich in Zukunft entspannen (vgl. KG act. 2 S. 8 bzw. OG act. 13 S. 4 f. und 19