b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die richterliche Fragepflicht verletzt bzw. gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, gilt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin stellte die zu Gunsten des Beschwerdeführers lautende Annahme der Erstinstanz, wonach keine Veränderung der Verhältnisse stattgefunden habe, weil die Drucksituation für die Beschwerdegegnerin schon bei Abschluss der Vereinbarung bestanden habe, im Rahmen ihres Anschlussrekurses ausdrücklich in Frage.