nachgeholt werden. Auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin vor Erstinstanz gegen die Richtigkeit der Arztzeugnisse spreche, ist somit nicht einzugehen. Ebenso ist auch die neu vorgetragene Behauptung, die Zeugnisse würden für die beiden (angeblich) ausschlaggebenden Daten ohnehin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren, nicht mehr zu hören, womit auf die Rüge betreffend Willkür i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO nicht einzutreten ist.