Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern er im Rekursverfahren - entgegen der Annahme der Vorinstanz - eben doch substantiierte Einwände vorgetragen habe. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren herrschenden Novenverbotes (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 17; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 75) kann die im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Substantiierung der Bestreitungen vor dem Kassationsgericht jedenfalls nicht mehr - 8 -