Obwohl er sich deshalb gar nicht vertiefter mit den Arztzeugnissen hätte auseinandersetzen müssen, sei er in seiner Anschlussrekursantwort dennoch "kurz" auf dieselben eingegangen, "und zwar immer auf dem Hintergrund der erstinstanzlichen Betrachtungsweise". Bei dieser Ausgangslage - so der Beschwerdeführer weiter - hätte ihn das Obergericht nach Treu und Glauben darauf aufmerksam machen müssen, dass es den beiden Arztzeugnissen eine besondere Bedeutung zumesse, und ihn nochmals zu einer Verdeutlichung seiner Bestreitungen anhalten müssen, was es in Verletzung von § 55 ZPO jedoch nicht getan habe (KG act. 1 S. 15).